Internet-Tauschbörsen

Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

Das neue Copyright-Gesetz schützt Raubkopierer vor absurd hohen Abmahnkosten - doch Datensauger sollten sich nicht zu sicher fühlen. Der Gesetzestext ist vage und gibt Richtern viel Freiheit. Strafanzeigen, Gebühren, Datenschutz: SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Recht.

Spiegel Online, 25.8.2008

Dieses Gesetz soll alle glücklich machen: Die Musikindustrie, Softwarekonzerne und die Filmstudios, die Raubkopien ihrer Produkte aus Tauschbörsen tilgen wollen. Aber auch die Datensauger, die bislang mit Anzeigen, Abmahnungen und teils enormen Gebührenforderungen bombardiert wurden.

Von September an müssen Rechteinhaber nicht mehr massenhaft Strafanzeigen gegen Unbekannt stellen, um an die Namen von Tauschbörsen-Nutzern zu kommen. Sie können das zivilrechtlich lösen, mit gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträgen für die Abmahngebühren bei Privatleuten.

Das Bundesjustizministerium verspricht in einer Erklärung, das neue "Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums" erleichtere "den Kampf gegen Produktpiraterie", garantiere aber, dass "bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird".

Wunschdenken?

Befragt man die vom neuen Gesetz in der Praxis betroffenen Rechtsexperten, klingt die Jubelmeldung des Ministeriums eher nach Wunschdenken. Da sind sich sogar die Vertreter von abmahnenden Rechteinhabern und abgemahnten Tauschbörsennutzern einig:

  • Der auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisierte Rechtsanwalt Timo Schutt urteilt: "Wir können im Moment nur auslegen und vermuten, was der Gesetzgeber eigentlich gemeint hat."
  • Der Kölner Anwalt Christian Solmecke vertritt viele von Filesharing-Abmahnungen betroffene Mandaten. Seine Einschätzung: "In dem Gesetzestext stehen einige unbestimmte Rechtsbegriffe. Im Laufe der kommenden Jahre werden die Gerichte diese Begriffe mit Leben füllen."

Für Internet-Nutzer bedeutet die Gesetzesänderung, dass die trügerische Sicherheit der vergangen Wochen vorbei ist. Im März hatten sich Staatsanwaltschaften in Wuppertal und Duisburg geweigert, gegen Nutzer von Internet-Tauschbörsen zu ermitteln. Im August kündigten Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen an, nicht mehr jeden angezeigten Fall von privaten Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen strafrechtlich zu ahnden. Da diese Anzeigen bislang der einzige Weg für die Rechteinhaber waren, die Namen hinter IP-Adressen zu ermitteln, schien die Verfolgung arg erschwert.

Das könnte sich nun ändern.

Auskunftsanspruch, Richtervorbehalt, Abmahnkosten, - SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum Gesetz für den zum Schutz geistigen Eigentums.

Wann müssen Provider ihre Kunden verpetzen?

Wenn Rechteinhaber entdeckt haben, dass in Tauschbörsen ihre Werke zum Download angeboten werden, können sie bei einem Richter einen Beschluss verlangen, der Internet-Provider zur Enttarnung der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse zwingt.

Die Richter haben hier sehr viel Interpretationsfreiheit. Denn im Gesetz steht, dass Auskunft nur verlangt werden kann, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte "in gewerblichem Ausmaß" gehandelt werden. Was hierbei gewerblich bedeutet, kann kein Jurist derzeit sagen. Unternehmens-Anwalt Timo Schutt: "Das weiß kein Mensch, da es diesen Begriff im deutschen Recht bisher nicht gab. Er wird somit von den Gerichten, die die Entscheidungen zu treffen haben, ausgelegt werden müssen."

Schutt argumentiert zum Beispiel im Sinne seiner Mandanten so: Dem Gesetzestext nach könnte sich das "gewerbliche Ausmaß" sowohl aus der "Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben". Sprich: Wer aktuellen Produkte als Upload anbietet, zum Beispiel einen im Kino laufenden Film, handele womöglich in "gewerblichem Ausmaß - unabhängig davon, ob tatsächlich Geld fließt.

Die Einschätzungen, was "gewerbliches Ausmaß" ist, gehen schon jetzt weit auseinander: 

  • In einem Beispiel beschreibt das Justizministerium einen Fall von "gewerblichem Ausmaß" so: "Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet."
  • Abgemahnten-Anwalt Solmecke berichtet aus seiner Erfahrung mit Staatsanwaltschaften: "Nach Ansicht der Generalstaatsanwälte ist ein gewerbliches Ausmaß erst dann gegeben, wenn mindestens 3000 Lieder oder 200 Filme getauscht worden sind. Bei brandaktuellen Titeln sollen allerdings Ausnahmen gemacht werden."
    Solmecke bezweifelt aber, dass Richter dieser Einschätzung folgen werden. Die Grenze dürfte sich deutlich niedriger einpendeln. Aber, da ist der Anwalt derzeit gewiss: "Sicherlich wird man beim Tausch von 10 oder 15 Liedern keinesfalls von einem gewerblichen Ausmaß reden können."
  • Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie schätzt: "Es kann sein, dass einige Richter schon das Anbieten einer Datei, zum Beispiel eines kompletten Films oder Musikalbums als Handeln in gewerblichem Ausmaß einstufen. Richter sind unabhängig, es wird von Gericht zu Gericht unterschiedliche Einschätzungen geben und bis zur endgültigen Klärung wird viel Zeit vergehen."

Sicher ist derzeit also nur eines: Nachdem Rechteinhaber bislang Staatsanwälte mit einer Anzeigenflut gegen Unbekannt überflutet haben, um an die Namen hinter IP-Adressen zu kommen, werden nun die Zivilrichter mit einer Antragsschwemme zu kämpfen haben. Wahrscheinliche Folge des Gesetzes: Überlastete Gerichte, verunsicherte Bürger, Rechtsunsicherheit wegen vager Formulierungen im Gesetzestext.

Welche Daten müssen die Provider nun Copyright-Inhabern herausgeben?

Die Provider bekommen von den Rechteinhabern Uhrzeit, Datum und eine IP-Adresse und müssen nach entsprechender Anordnung eines Richter benennen, wie der entsprechende Kunde heißt und wo er wohnt.

Heikel hierbei ist allerdings die Frage, welche Datenquellen die Provider für diese Auskunft anzapfen dürfen. Laut Telekommunikationsgesetz dürfen die Provider nicht auf die vom Staat ab dem 1. Januar 2009 vorgeschriebenen Web-Zugriffsprotokolle aus der Vorratsdatenspeicherung zugreifen - hieraus dürfen sie die Rechteinhaber nicht bedienen. Allerdings speichern Provider ähnliche Protokolle manchmal auch zur eigenen Nutzung, allerdings nur eine Woche lang, um Missbrauch ihre Dienste ahnden zu können.

Ob und wann die Auskunftserteilung auf Basis dieser Nutzungsprotokolle rechtens ist, dürften demnächst Richter zu entscheiden haben. Auch hier ist derzeit offen, welche Interpretation der Gesetzestexte sich durchsetzt. Stefan Michalk vom Bundesverband Musikindustrie hält sogar dieses Szenario für möglich: "Wenn sich in der Praxis zeigt, dass Rechteinhaber diese Daten nicht erhalten, ist dieses Gesetz absurd."

Können Tauschbörsen-Nutzer sich beim Saugen von Raubkopien sicher fühlen?

Der Abgemahnten-Anwalt Christian Solmecke schätzt, dass sich "die Zahl der abgemahnten Filesharer ab dem 01. September 2008 erheblich reduzieren wird." Sicher sollten Raubkopierer sich aber nicht fühlen.

Denn selbst wenn die Rechteinhaber zunächst die Zahl der angestrengten Verfahren reduzieren sollten, bis sich nach einigen Versuchsverfahren eine Linie in der Rechtsprechung abzeichnet, könnte sich das nach ersten möglichen Erfolgen mit dem neuen Auskunftsanspruch ändern. Unternehmens-Anwalt Schutt: "Selbst wenn die Gerichte eine gewisse Erheblichkeitsschwelle einbauen würden, so wäre es doch möglich, die User, die diese Schwelle erreichen, zur Verantwortung zu ziehen."

Was ändert sich, wenn nicht mehr die Staatsanwälte ermitteln?

Selbst wenn die Richter die Anträge im Sinne der Rechteinhaber entscheiden sollten - das neue Gesetz macht es ihnen dennoch nicht unbedingt leichter, massenhaft gegen Tauschbörsen-Nutzer vorzugehen. Denn die Rechteinhaber müssen bei diesen zivilrechtlichen Verfahren sowohl die Gerichtskosten für den Beschluss als auch die Auskunft der Provider bezahlen. Beim bisherigen Weg über Massenanzeigen trug der Staat die Ermittlungskosten dieser Strafverfahren gegen unbekannt.

Bei der Festlegung der Gebühren, die Provider für Auskünfte verlangen dürfen, ist der Gesetzestext nicht ganz eindeutig: von 200 Euro ist die Rede, aber es wird nicht ganz klar, ob 200 Euro für jede einzelne IP-Adresse berechnet werden dürfen. Sollten Gerichte das so auslegen, wären die Folgen für die Rechteinhaber verheerend. Abgemahnten-Anwalt Solmecke: "Wenn für jede dieser tausend IP-Adressen nunmehr vorab 200 Euro gezahlt werden müssen, wird das Abmahnsystem weitestgehend zusammenbrechen."

Die Rechteinhaber könnten sich die Gebühren dann zwar von den ermittelten Tätern als Schadenersatz erstatten lassen, wenn ein Gericht in ihrem Sinne urteilt. Doch das ist ein Risiko für die Rechteinhaber, wie Rechtsanwalt Timo Schutt erläutert: "Was ist aber bei Tätern, bei denen nichts zu pfänden ist? Was ist bei Anschlussinhabern, die nur als Störer, aber nicht als Täter haften? Hier greift der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch nicht."

Gibt es nun gar keine Strafanzeigen gegen Raubkopierer?

Rechteinhaber können weiterhin Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Dabei ist es egal, ob sie vorher oder parallel schon auf dem zivilrechtlichen Weg versucht haben, Auskunft über die Internet-Nutzer hinter bestimmten IP-Adressen zu erlangen.

In welchen Fällen das passieren wird, zeigt sich von September an. Abgemahnten-Anwalt Solmecke schätzt die Lage so ein: "Es ist nicht sicher, ob alle Staatsanwälte in Deutschland die Ermittlungen eingestellt haben. Ich gehe auch nicht davon aus, dass sich die Musikindustrie diese Entscheidung der Generalstaatsanwälte gefallen lassen wird.

Wird eine Copyright-Abmahnung für Tauschbörsen-Nutzer nun billiger?

Die anwaltlichen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung dürfen zwar höchstens 100 Euro kosten, wie es im neuen Gesetz heißt. Allerdings gilt das nur für "einfach gelagerte" und "unerhebliche" Fälle "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs."

Diese Einschränkungen sind schon vage genug, um lange Rechtsstreitigkeiten um die zulässigen Gebühren zu ermöglichen. Billig dürften Abmahnungen für erwischte Copyright-Verletzer nicht werden. Denn zum einen dürften Rechteinhaber ja von verurteilten Rechteverletzern abgesehen von den Gebühren auch die Lizenzkosten verlangen, die für eine legale Nutzung ihrer Werke fällig gewesen wären. Und zudem müssen die einmal ausfindig gemachten Rechteverletzer auch die angefallen Gerichts- und Auskunftskosten erstatten.

Anwalt Schutt: "Da die zusätzlichen Kosten für die Ermittlung der Täter auf die Abgemahnten umgelegt werden müssen, werden die zu zahlenden Beträge, um zumindest Kostenneutralität für die Rechteinhaber herzustellen, steigen müssen."

Fazit: Wen es demnächst erwischt, den erwischt es wahrscheinlich so richtig.

Kategorie: Netzwelt

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